Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. September 2019 (BJS 18 9715/9716) Erwägungen: 1. Am 30. September 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Nötigung ein, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg und auferlegte die Verfah- renskosten dem Kanton. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2019 Beschwerde. Mit Stel- lungnahme vom 4. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht ver- nehmen. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist – betreffend den Beschuldigten – wie folgt begrün- det: Mit Strafantragsformular vom 07.02.2018 beantragte die Privatklägerin die Bestrafung der Be- schuldigten wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und evtl. Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 27.04.2017 bis 07.02.2018. […] Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 07.02.2018 führte die Privatklägerin weiter aus, der Beschuldigte 2 [Anm.: der in diesem Be- schwerdeverfahren Beschuldigte] habe die Privatklägerin wegen ihrer Transsexualität be- schimpft. Aufgrund dessen und weiterer Vorfälle (siehe dazu nachfolgend) habe sich ihr Zustand ver- schlechtert, weshalb sie seit Oktober 2017 wieder Antidepressiva nehme, was ihre körperliche Frei- heit einschränke. Darüber hinaus habe der Beschuldigte 2 sie «aufgrund der Schreiben, die zu die- sem Zeitpunkt bereits zwischen der Verwaltung und Frau A.________ gelaufen waren und zukünftige Schreiben» bedroht. Die Privatklägerin führte in ihrer Einvernahme nicht aus, wann genau die angeb- lichen Beschimpfungen und Drohungen des Beschuldigten 2 stattgefunden haben sollen. Ebenso we- nig lässt sich ihren Aussagen entnehmen, welchen schweren Nachteil der Beschuldigte [2] der Pri- vatklägerin konkret in Aussicht gestellt haben soll. Der der Einvernahme beigelegten Übersicht der Privatklägerin («Übersicht Klagen C.________ gegen A.________ [Nachbarin], B.________ [Freund der Nachbarin] und E.________ [Immobilienverwalter F.________ AG]») ist hingegen zu entnehmen, dass sämtliche Sachverhalte, die die Privatklägerin als ehrverletzend oder drohend empfunden haben will, vor dem Oktober 2017 stattgefunden haben sollen. Da es sich dabei ebenfalls um Delikte han- delt, die nur auf Antrag verfolgt werden (vgl. Art. 173, 177 und 180 StGB), sind auch diesbezüglich die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt, denn auch diese Strafanträge erfolgten am 07.02.2018 eindeutig zu spät. Soweit die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme weiter geltend machte, der Beschuldigte 2 habe ihr – voraussichtlich im Juli 2017 (vgl. dazu die er- wähnte «Übersicht» der Privatklägerin) – im Treppenhaus den Weg versperrt und sie nicht passieren lassen, kann nicht beurteilt werden, ob das angezeigte Verhalten tatsächlich den Tatbestand der Nötigung […] zu erfüllen vermag […]. Unklar ist insbesondere, wie lange und in welcher Form der Be- schuldigte 2 die Privatklägerin daran gehindert haben soll, zu passieren. Ebenso nicht bekannt ist, ob 2 der Wille des Beschuldigten 2 überhaupt darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin am Passieren zu hindern, oder ob die Privatklägerin die Situation bloss falsch interpretiert hat. So machten die beiden Beschuldigten glaubhaft geltend, dass sie bloss mit der Privatklägerin sprechen wollten. Die Privat- klägerin sei hierzu aber nicht bereit gewesen. […] Die Beschuldigten hätten die Privatklägerin jedoch nicht angehalten. Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin in der erwähnten «Übersicht» er- scheint schliesslich auch fraglich, ob sie die Nötigung dem Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 1 unterstellt. Insgesamt ist somit kein Sachverhalt erkennbar, der eine Anklage wegen Nötigung zu rechtfertigen vermag. Mit Verfügung vom 05.09.2019 wurde deshalb die Einstellung der Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 aus den obgenannten Gründen in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie wurden zudem darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine Stellungnahme gelte. Innert Frist ist bei der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme der Privat- klägerin vom 18.09.2019 eingegangen. Mit der Einstellung des Verfahrens ist sie sinngemäss nicht einverstanden. Inwiefern das oben Dargelegte jedoch nicht zutreffen soll, legt sie nicht dar. Sie führt insbesondere nicht auf, inwiefern die Antragsfrist von drei Monaten eingehalten worden sein soll. Sie hat zudem wohl nicht erkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht materiell zu denjenigen Sachverhalten geäussert hat, die ausserhalb der Antragsfrist und damit zu spät angezeigt worden sind, weil die weitere Behandlung und Beurteilung dieser Taten formell nicht möglich ist. Ent- gegen den Vorbringen der Privatklägerin wird ihr diesbezüglich somit nicht unterstellt, sie hätte die Beschuldigten wider besseres Wissens («ohne wahre Hintergründe») angezeigt. […] Schliesslich vermag die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme auch nicht darzulegen, inwiefern weiterführende Beweismassnahmen in Bezug auf die angezeigte Nötigung möglich und sachdienlich sein sollen. Auf- grund der Tatsache, dass sie eine Fristverlängerung und Akteneinsicht verlangt hat, wurde mehrfach erfolglos versucht, die Privatklägerin telefonisch zu erreichen, um ihr mitzuteilen, dass Akteneinsicht nur bei der Staatsanwaltschaft vor Ort gewährt werden könne. Die Privatklägerin […] hat sich auch von sich aus nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Bis dato sind keine weiteren Beweisan- träge oder eine ergänzende Stellungnahme eingegangen. Zusammenfassend sind die Verfahren BJS 18 9715 und BJS 18 9716 somit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO einzustellen, zumal einerseits die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (üble Nachrede, Beschimpfung und Drohung) und andererseits kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Nötigung). 4. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst, soweit verständlich sowie im hiesigen Verfahren massgeblich (siehe auch BK 19 456) – geltend, die Delikte hät- ten bis im Juni 2018 angedauert, erst dann habe sie ihre Wohnung verlassen müs- sen. Gerade der Tatbestand, dass die Nötigung als umgesetzt und abgeschlossen betrachtet werden könne, sei erst im Juni 2018 erreicht worden. Mit dieser Nöti- gung sei für sie auf dem Spiel gestanden, ob sie obdachlos werde. Weiter stelle sich die Frage, ob es üblich sei, dass dem Kläger kein Protokoll der Anklageschrift sowie kein Protokoll der Anzeigeerstattung zur Verfügung gestellt werde. Ebenso bemängle sie die lange Bearbeitungszeit der Anzeige. Art. 327 StPO sei nicht er- füllt worden. Zudem sei entgegen Art. 327 Abs. 1 StPO der Beweisantrag vom 7. März 2018 nicht ins Verfahren miteinbezogen worden. Schliesslich rügt die Be- schwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Teilnahmerechte. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Es liege auch keine Verletzung des Aktenein- sichts- oder des Teilnahmerechts vor. Die Beschwerde sei unbegründet. 3 6. Die Beschwerdeführerin rügt wie gesehen eine Verletzung der Teilnahmerechte. Sie war bei der Einvernahme des Beschuldigten nicht anwesend und konnte die- sem keine Fragen stellen. Es handelt sich dabei indes um eine originäre polizeili- che Einvernahme, bei der die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht greifen. Teilnahmerechte wären der Beschwerdeführerin darüber hinaus nur zu gewähren gewesen, soweit zur Begründung der Einstellung auf die betreffenden Aussagen abgestellt worden wäre (Art. 147 Abs. 4 StPO). In der angefochtenen Verfügung wird zwar zusammengefasst wiedergegeben, was der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Nötigungsvorwurf ausgesagt hatte. Die Beschwerde- kammer stützt sich indes nicht auf diese Ausführungen, sondern einzig auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Diese vermöchten nämlich bereits für sich genommen keine tatbestandsmässige Nötigung zu begründen, selbst wenn sie zutreffen würden (siehe sogleich E. 7). Der Sachverhalt ist insofern ausreichend geklärt. Weitergehende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten erweist sich als unbegründet. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 4 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 7.2 Die Verfügung vom 30. September 2019 ist rechtmässig erfolgt. Es kann im Allge- meinen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerdeführerin argumentiert wie gesehen, dass die Nötigung erst im Juni 2018 abgeschlossen worden sei. Dabei scheint sie aber nicht zu ver- stehen, dass es sich gerade (und einzig) bei der Nötigung um kein Antragsdelikt handelt. Bei sämtlichen anderen zur Anzeige gebrachten Vorfällen kommen indes einzig Antragsdelikte infrage. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob für die Ver- folgung dieser anderen angeblichen Taten rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde oder ob es an einer Prozessvoraussetzung fehlt: Die Beschwerdeführerin erstattete am 7. Februar 2018 Anzeige gegen den Be- schuldigten. Der inkriminierte Vorfall im Treppenhaus, bei dem er die Beschwerde- führerin angegriffen, wegen ihrer Transsexualität beschimpft und gedroht haben soll, man werde schon dafür sorgen, dass sie – die Beschwerdeführerin – aus der Wohnung ausziehen müsse, fand allerdings schon am 6. Juli 2017 statt. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Titel «Übersicht Klagen C.________ gegen A.________ (Nachbarin), B.________ (Freund der Nachbarin) und E.________ (Immobilienverwalter F.________ AG)» vom 31. Januar 2018, S. 3, hat sich der Beschuldigte seit diesem Vorfall nicht mehr bei der Beschwerde- führerin gemeldet, sondern sich zurückgezogen. Etwas Gegenteiliges macht diese auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend. Somit war das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits erloschen. Es fehlt an ei- ner Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung. Das Verfahren ist diesbezüglich zu Recht eingestellt worden. 7.3 Zu beurteilen bleibt der Vorwurf der Nötigung. Die Tatbestandsvariante der «ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist allerdings einschränkend zu interpre- tieren: Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflus- sung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt oder ernstliche Dro- hung. Es muss insbesondere in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mittel bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (siehe TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinweis insb. auf BGE 129 IV 262 E. 2.1). Aus der aktenkundigen E-Mail vom 6. Juli 2017 an Simon E.________ geht hervor, welchen Vorwurf die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten konkret erhebt (siehe auch pag. 56 f.): Sie sei vom Beschuldigten und seiner Partnerin im Trep- penhaus abgepasst worden, diese hätten etwas von ihr gewollt. Sie selber sei auf der Treppe gewesen und habe sich am Geländer festgehalten. In der anderen Hand habe sie einen schweren Rucksack gehabt. Der Beschuldigte habe sie viel zu laut gefragt, ob sie die Türe nicht normal schliessen könne. Sie selber sei weiter die Treppe hochgegangen und habe geantwortet, die Türe normal geschlossen zu haben, wo das Problem sei. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sei das Problem und nicht normal. Er habe ihr dabei aus 50-80cm direkt in die Augen geschaut. Sie, die Beschwerdeführerin, sei auf dem obersten Treppenabsatz angekommen und 5 habe mit den Augen zu verstehen gegeben, dass sie weitergehen möchte. Die Di- stanz zum Beschuldigten sei 20-30 cm gewesen. In diesem Moment habe er seine rechte Hand genommen und sie zurückgestossen. Damit habe er versucht, sie am weitergehen zu hindern. Es sei kein brüsker Stoss gewesen, auch kein Schlag oder dergleichen. Allerdings wäre sie die Treppe hinunter gestürzt, hätte sie sich nicht am Geländer festgehalten. In diesem Moment habe der Beschuldigte gemerkt, dass er zu weit gegangen sei und ihr umgehend den Weg freigemacht. Etwas lei- ser habe er gesagt, wenn sie die Polizei holen wolle, werde ihr das nichts nützen. Diese von der Beschwerdeführerin geschilderte, bloss kurzzeitige Einwirkung auf sie kann gemäss der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung den Tat- bestand der Nötigung nicht erfüllen. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass sich der Beschuldigte der Beschwerdeführerin im Treppenhaus kurz in den Weg gestellt und sie an der Hand berührt und zurückgestossen hatte, hat er damit keine Be- schränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Nötigungstatbestandes herbeige- führt. Wie bereits begründet, ist im Übrigen mangels gültigen Strafantrags nicht zu beurteilen, ob die behauptete Berührung an der Hand und das Zurückstossen als strafrechtlich relevante Tätlichkeiten anzusehen wären. Auch in diesem Punkt ist die Verfahrenseinstellung folglich rechtmässig erfolgt. Soweit in der Beschwerdeschrift nunmehr das Verlassenmüssen der Wohnung als Nötigung beschrieben wird, fehlt es seitens des Beschuldigten an einer tatbe- standsmässigen Nötigungshandlung. 8. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführerin zwar die im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO ersuchte Akteneinsicht bewilligt, diese aber nicht vollzogen wurde. Dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht nehmen konnte, ist aber nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ihrem Verhalten zuzuschreiben. Gemäss Aktennotiz vom 27. September 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach, die Be- schwerdeführerin telefonisch zu erreichen, um mit ihr einen Termin für die Akten- einsicht zu vereinbaren. Da die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht hat- te, durfte erwartet werden, dass sie erreichbar sein oder einen Rückruf tätigen wür- de. Nach Ablauf der angemessenen Reaktionsfrist für die Durchführung der Akten- einsicht durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, ohne dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich Einsicht in die Akten nehmen konnte. Abschliessend sei erwähnt, dass es erstens gerade zu keiner Anklageerhebung i.S.v. Art. 324 ff. StPO gekommen ist, zweitens keine Verletzung des Beschleunigungsgebots er- kennbar ist und drittens mit Blick auf die Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin mit einem «Beweisantrag vom 7.3.2018» meint. 9. Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt festzuhalten, dass wenn im hiesigen Strafverfahren eine Anklage erfolgen und die Angelegenheit durch ein Sachgericht beurteilt werden würde, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Beschuldigten resultieren würde. Folglich ist die Verfahrenseinstellung rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 3. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7