weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.