Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrenseinstellung rechtmässig erfolgt. Selbstredend vermag daran ferner nichts zu ändern, dass der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Rechtsschrift einen Monat verwechselt hat (höchstwahrscheinlich Mai gemeint anstatt März). Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.