___ (Bar) aufzeigten, dass die Zahlungen durch die F.________ (GmbH) deutlich höher gewesen seien als es die Rückzahlung des Kredits erfordert hätten, ergibt sich daraus kein hinreichender Tatverdacht: Es liegen weder Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Wucher noch für eine Nötigung noch für einen anderen (erfüllten) Straftatbestand vor. Hierfür braucht die Beschwerdekammer nicht einmal in die Anklageschrift vom 6. November 2019 Einsicht zu nehmen.