Selbst wenn alles so wäre, wie es der Beschwerdeführer darstellt – wovon nicht auszugehen ist, da er die Sachverhalte immer so anzupassen scheint, dass sie für ihn ein stimmiges Bild ergeben –, dass nämlich einerseits der Vermerk auf dem Einzahlungsschein falsch wäre, weil der Bordellbetrieb am G.________ (Adresse) per 31. Dezember 2012 [sic] habe eingestellt werden müssen und andererseits die Zahlungsbelege der J.________ (Bar) aufzeigten, dass die Zahlungen durch die F.________ (GmbH) deutlich höher gewesen seien als es die Rückzahlung des Kredits erfordert hätten, ergibt sich daraus kein hinreichender Tatverdacht: