Der Beschwerdeführer verlangt bezeichnenderweise mehrfach, es seien die Buchhaltungsunterlagen des Beschuldigten (einem ehemaligen Geschäftspartner aus dem Bordellbetreiber-Milieu) beizuziehen. Der Beschwerdeführer möchte offenbar – nämlich mithilfe des Akteneinsichtsrechts – in diese Einsicht nehmen können. Dies mutmasslich mit der Absicht, sich Vorteile daraus zu verschaffen. Dabei scheint er, wie die Staatsanwaltschaft plausibel ausführt, selber als Geschäftsführer der F.________ (GmbH) überhaupt keine saubere Buchhaltung geführt zu haben.