Diesen Ausführungen ist nur Weniges beizufügen. Zusammen mit den Darlegungen des Beschuldigten (vgl. vorne E. 4.5) zeigt sich in tatsächlicher Hinsicht ein anschauliches Bild: Dem Beschwerdeführer scheint es – wenn auch vielleicht nicht in erster Linie, so aber doch in zweiter Linie – darum zu gehen, gegen den Beschuldigten eine «Retourkutsche» zu fahren, nachdem dieser ihn angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer verlangt bezeichnenderweise mehrfach, es seien die Buchhaltungsunterlagen des Beschuldigten (einem ehemaligen Geschäftspartner aus dem Bordellbetreiber-Milieu) beizuziehen.