Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Nutzungs-/Mietvertrag über die Liegenschaft I.________ (Adresse) in Bern, demzufolge F.________ (GmbH) ab dem 01.05.2010 einen Mietpreis von jährlich CHF 260'000.00, „zahlbar in wöchentlichen Raten zu Fr. 5'000.- im voraus" zu zahlen hatte. In keiner Weise nachvollziehbar sind der Umfang und der Rechtsgrund der Bareinzahlungen sowie die Herkunft des Geldes insbesondere auch deshalb, weil C.________ als Geschäftsführer der F.________ (GmbH) entgegen den gesetzlichen Vorschriften für die fraglichen Geschäftsjahre keine Buchhaltung führte.