___ Anwalt ihn schriftlich aufgefordert, weiterzuzahlen. Er habe dem Anwalt geantwortet, ob er sich strafbar machen wolle, worauf die Schreiben des Anwalts aufgehört hätten (Z. 101-104, 127 f.). Die Ausführungen des Strafanzeigers erweisen sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als nicht schlüssig: Die vorgelegten Empfangsscheine belegen zwar, dass im Namen der F.________ (GmbH) innerhalb von 80 Wochen 80 Bareinzahlungen über je CHF 5'000.00 an die E.________ (AG) geleistet wurden. Aus welchem Rechtsgrund diese Zahlungen im Einzelnen erfolgten, bleibt jedoch unklar, zumal die F._____