Er solle seine Buchhaltung offen legen. Für die normalen Kredite hätten Verträge existiert. Der Beschuldigte habe sich geweigert, für diesen «120.000er- Deal», wie er zu sagen gepflegt habe, einen Vertrag zu erstellen; die Bemerkung auf dem Einzahlungsschein hätte ihn, den Beschwerdeführer, nicht zu interessieren. 4.7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst: C._____