Die E.________ (AG) habe sich die Liegenschaft mit einem Prozess vor dem bernischen Handelsgericht sichern müssen. Die Vorhalte, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer genötigt oder erpresst, entbehrten einer Grundlage. Weder liege dafür ein Beweis im Recht noch mache der Beschwerdeführer Angaben dazu, wie er sich vorstelle, auf welche Weise die Staatsanwaltschaft oder er selbst derartige Behauptungen beweisen solle. Es handle sich um Schutzbehauptungen. 4.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit den Streitgegenstand betreffend –, der Beschuldigte versuche das Kreditgebilde zu vermischen.