Die Behauptung, der Vermerk auf dem Überweisungsbeleg vom 31. Oktober 2010 stimme nicht, entspringe der Erfindung des Beschwerdeführers. Was es mit den Krediten auf sich gehabt habe, könne in groben Zügen der Anklageschrift entnommen werden. Der Beschwerdeführer behaupte, es sei nach der Erfüllung des Kaufrechts kein Kredit abgelöst worden. Diese Ausführungen seien unsinnig, da sich der Beschwerdeführer respektive die F.________ (GmbH) geweigert hätten, die mit der Ausübung des Kaufrechts an der Liegenschaft G.________ (Adresse) entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die E._____