Die Zahlungen von 80 Mal CHF 5‘000.00 seien nicht die Rückzahlungen eines Kredits von angeblich bloss CHF 120'000.00 gewesen. Der Beschwerdeführer blende aus, dass seine F.________ (GmbH) vom Beschuldigten und seiner Familie Kredite bezogen habe, welche nach Ausübung des Kaufrechts an der Liegenschaft G.________ (Adresse) hätten verrechnet werden sollen und welche der Beschwerdeführer in weiten Teilen zweckentfremdet habe. Die Behauptung, der Vermerk auf dem Überweisungsbeleg vom 31. Oktober 2010 stimme nicht, entspringe der Erfindung des Beschwerdeführers.