Der blosse Nachweis ausgewählter Geldüberweisungen tue für sich allein nichts zur Sache. Diese Geldüberweisungen seien weder streitig noch sei daraus in irgendeiner Weise ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Straftatbestand erfüllt hätte. Massgebend wäre wenn schon der Hintergrund der Geldüberweisungen. Dazu versuche der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu konstruieren, den es nie gegeben habe. Die Zahlungen von 80 Mal CHF 5‘000.00 seien nicht die Rückzahlungen eines Kredits von angeblich bloss CHF 120'000.00 gewesen.