4 gensverwalter zum Nachteil der E.________ (AG). Gemäss Anklageschrift habe der Beschwerdeführer namens der F.________ (GmbH) Mietzinsen für die Liegenschaft am G.________ (Adresse) in Bern entgegen genommen und diese trotz vertraglicher Pflicht nicht weitergeleitet. Weiter würden dem Beschwerdeführer Veruntreuungshandlungen vorgeworfen. Namentlich habe er Mieten für die Liegenschaft an der K.________ (Adresse) in Bern-O.________ bezogen. Der blosse Nachweis ausgewählter Geldüberweisungen tue für sich allein nichts zur Sache.