Mit Verfügung vom 19. November 2019 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag auf Leistung einer Kaution nicht ein. Zudem bestimmte sie, dass über den Antrag auf Beizug der Akten W 18 81 nach Beendigung des Schriftenwechsels entschieden werde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Dezember 2019.