Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 461 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Wucher und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. Oktober 2019 (W 18 92) Erwägungen: 1. Am 17. Oktober 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelik- te (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Wuchers und Nötigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 26. Oktober 2019 Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. No- vember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Der Beschuldigte beantragte am 18. November 2019 was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. PROZESSUALE ANTRÄGE: 1. Dem Beschwerdeführer sei eine Kaution aufzuerlegen, welche nach Ermessen des Gerichts die allfällige Prozessentschädigung des Beschwerdegegners abdeckt. Bei nicht rechtzeitiger Leistung der Kaution sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Aus dem Strafverfahren W 18 81 (Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte) gegen den Beschwerdeführer seien die vollständigen Akten beizuziehen. Mit Verfügung vom 19. November 2019 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag auf Leistung einer Kaution nicht ein. Zudem bestimmte sie, dass über den Antrag auf Beizug der Akten W 18 81 nach Beendigung des Schriftenwechsels entschie- den werde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Dezember 2019. 2. Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist ausreichend begründet; das Rechtsbegehren ergibt sich zu- mindest sinngemäss aus den beschwerdeführerischen Ausführungen. 3. Auf die Edition der Akten W 18 81 wird verzichtet. Dem entsprechenden Antrag ist mithin nicht zu entsprechen. Der Sachverhalt und die Rechtslage sind ausreichend liquide, um überprüfen zu können, ob die angefochtene Verfügung rechtmässig er- folgt ist oder nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, 2 dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen ei- ner Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 157 Ziff. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Wucher). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Nötigung). 4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2017 eine Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Wuchers und Nötigung ein. Dies, nachdem er vom Beschul- digten respektive dessen Unternehmen E.________ AG am 6. November 2015 wegen Veruntreuung, Betrugs etc. angezeigt worden war. Aus den Ausführungen in der Anzeige sowie den Beilagen geht Folgendes hervor: Die E.________ (AG) überwies am 31. März 2010 einen Betrag von CHF 120‘000.00 auf das Konto der F.________ (GmbH) für die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer tätig war. Als Zahlungsgrund wurde angegeben: «Kredit für Mob. TV, Einrichtung Zubehör G.________ (Adresse), 23 Whgen, wird bei Erfüllung Kaufrecht abgelöst». Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser Vermerk falsch. Der Kredit von CHF 120'000.00 sei für den Rückbau des Cabarets «H.________» an der I.________ (Adresse) in Bern bestimmt gewesen. Der Beschuldigte habe den Kre- dit gewährt mit der Auflage, 80 Wochen lang wöchentlich CHF 5‘000.00 (CHF 3'500.00 Zins plus CHF 1'500.00 Amortisation) zurückzubezahlen. Diese Zahlungen habe der Beschwerdeführer dann auch geleistet. Der Anzeige legte er Kopien von 80 Empfangsscheinen für Posteinzahlungen der F.________ (GmbH) an die E.________ (AG) über je CHF 5'000.00 vor, die in der Zeit von 6. April 2010 bis 30. November 2011 getätigt wurden. Der Beschwerdeführer beschuldigt den Beschuldigten, dieser habe seine Dienste weitgehend gratis in Anspruch genom- men, habe Geld im Übermass kassiert und ihn in Telefonaten unter Druck gesetzt, indem er ihm die Kündigung der Hypothek für die Liegenschaft am G.________ (Adresse) in Bern in Aussicht gestellt habe. 3 4.3 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass sich im Ergebnis kein Straftatbestand erhärten lasse, der eine Anklage rechtfertigen würde. Daher sei das Verfahren ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen (vgl. zudem hinten E. 4.7). 4.4 Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig wäre. Im Wesentlichen wiederholt er die Argumente in der Anzeige: Es stellt sich mir hier die Frage, weshalb Herr A.________ zu den […] Anschuldigungen nicht einver- nommen und dessen Buchhaltung nicht überprüft wurde […]. Zu den von Herrn A.________ gegen mich erhobenen Anschuldigungen wurde ich x-Mal einvernommen und es wurde auch eine Haus- durchsuchung durchgeführt. Nun wurde das Verfahren zum Teil eingestellt. Tatsache ist, dass Herr A.________ bzw. die E.________ (AG) am 31.03.2010 Fr. 120.000.- auf das Konto der F.________ (GmbH) […] überwies. Auf der Vergütung ist folgender Vermerk angebracht: „Kredit für Mob.TV, Ein- richtung Zubehör G.________ (Adresse), 23 Whgen, wird bei Erfüllung Kaufrecht abgelöst." […]. In Tat und Wahrheit handelt es sich dabei um den Kredit für den Umbau des […] Cabarets „H.________" an der I.________ (Adresse) in Bern […]. Dies hatte Herrn A.________ mit mir münd- lich abgesprochen […]. Er verlangte wöchentliche Zahlungen von Fr. 5.000.- für Zinsen und Amortisa- tion. Die erste Rückzahlungsrate wurde sodann eine Woche später mit Fr. 5.000.- am 06.04.2010 auf das Konto der E.________ (AG) […] überwiesen. Die letzte Zahlung erfolgte sodann am 30.11.2011. Total 80 wöchentliche Zahlungen zu Fr. 5.000.- ergeben ein Gesamttotal von Fr. 400.000.- für einen Kredit von Fr. 120.000.- für 80 Wochen. Die irreführende Anmerkung auf dem Bankbeleg kann alleine schon daher nicht stimmen, da der Bordellbetrieb am G.________ (Adresse) per 31.12.2012 einge- stellt werden musste. Es entbehrt deshalb jeder Logik, wieso ich dann dort für 2 1/2 Jahre noch einen Kredit für die Anschaffung von Möbeln etc. gebraucht hätte! Das meiste Mobiliar, TV's usw. in den Studios gehörte ohnehin den Salonbetreiber/innen […]. Nach der Erfüllung des Kaufsrechts wurde auch kein Kredit abgelöst; dies müsste sonst aus der Buchhaltung der E.________ (AG) ersichtlich sein. Die Tilgung samt dem Wucherzins war mit den 80 wöchentlichen Zahlungen vor der Erfüllung des Kaufsrechts schon längstens erfolgt! Zudem ist ja auch nicht geklärt unter welchem Titel die E.________ (AG) die wöchentlichen Zahlungen von Fr. 5.000.- in ihrer Buchhaltung ausgewiesen hat. Und wenn es ein normaler Kredit gewesen wäre, so müsste diese Firma ja handelsübliche Zinsen und Amortisationen für diese Fr. 120.000.- ausweisen können bzw. verbucht haben. […] Herr A.________ hat von mir einen Wucherzins erpresst und als ich die Zahlungen nach 80 Wochen einstellte, wollte er via seinen Anwalt […] mit Brief vom 16.03.2012 in Erfahrung bringen, wieso kein Geld mehr überwie- sen wird! […] Mit Brief vom 20.10.2010 reklamierte Herr A.________ zudem, dass wöchentlich sogar Fr. 5.385.- gefordert werden und zwar bis 31.12.2012, […]! […] Herr A.________ wurde auch nicht dazu befragt, wieso er meine Honorar-Rechnungen stets von sich wies […]. Im weitern ist klar belegt, dass die F.________ (GmbH) die wöchentlichen Zahlungen von Fr. 5.000.- für den Kredit immer mit dem Stempel F.________ (GmbH) ausführte. Ebenso ist klar belegt, dass die Mieten für die Liegen- schaft I.________ (Adresse) in Bern mit ebenfalls wöchentlich Fr. 5.000.- immer mit dem Stempel J.________ (Bar) bezahlt wurden. […] Es gab keine Vermischungen von Zahlungen. Die E.________ (AG) kaufte diese Liegenschaft im Jahr 2009 für Fr. 2.300.000.-. Ergibt eine beachtliche Rendite von 11,30 % p.a. […]. […] Die Ermittlungen haben auch in seiner bzw. der Buchhaltung der E.________ (AG) stattzufinden und er sowie der Anwalt […] sind zu den Anschuldigungen einzuvernehmen. 4.5 Der Beschuldigte lässt ausführen, das vorliegende Strafverfahren sei ein Racheakt dafür, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde. Die Staatsanwaltschaft habe beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage erhoben. Vorgewor- fen werde dem Beschwerdeführer die Veruntreuung als berufsmässiger Vermö- 4 gensverwalter zum Nachteil der E.________ (AG). Gemäss Anklageschrift habe der Beschwerdeführer namens der F.________ (GmbH) Mietzinsen für die Liegen- schaft am G.________ (Adresse) in Bern entgegen genommen und diese trotz ver- traglicher Pflicht nicht weitergeleitet. Weiter würden dem Beschwerdeführer Verun- treuungshandlungen vorgeworfen. Namentlich habe er Mieten für die Liegenschaft an der K.________ (Adresse) in Bern-O.________ bezogen. Der blosse Nachweis ausgewählter Geldüberweisungen tue für sich allein nichts zur Sache. Diese Geldüberweisungen seien weder streitig noch sei daraus in irgendeiner Weise er- sichtlich, dass der Beschuldigte einen Straftatbestand erfüllt hätte. Massgebend wäre wenn schon der Hintergrund der Geldüberweisungen. Dazu versuche der Be- schwerdeführer einen Zusammenhang zu konstruieren, den es nie gegeben habe. Die Zahlungen von 80 Mal CHF 5‘000.00 seien nicht die Rückzahlungen eines Kredits von angeblich bloss CHF 120'000.00 gewesen. Der Beschwerdeführer blende aus, dass seine F.________ (GmbH) vom Beschuldigten und seiner Familie Kredite bezogen habe, welche nach Ausübung des Kaufrechts an der Liegenschaft G.________ (Adresse) hätten verrechnet werden sollen und welche der Beschwer- deführer in weiten Teilen zweckentfremdet habe. Die Behauptung, der Vermerk auf dem Überweisungsbeleg vom 31. Oktober 2010 stimme nicht, entspringe der Erfin- dung des Beschwerdeführers. Was es mit den Krediten auf sich gehabt habe, kön- ne in groben Zügen der Anklageschrift entnommen werden. Der Beschwerdeführer behaupte, es sei nach der Erfüllung des Kaufrechts kein Kredit abgelöst worden. Diese Ausführungen seien unsinnig, da sich der Beschwerdeführer respektive die F.________ (GmbH) geweigert hätten, die mit der Ausübung des Kaufrechts an der Liegenschaft G.________ (Adresse) entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die E.________ (AG) habe sich die Liegenschaft mit einem Prozess vor dem berni- schen Handelsgericht sichern müssen. Die Vorhalte, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer genötigt oder erpresst, entbehrten einer Grundlage. Weder liege dafür ein Beweis im Recht noch mache der Beschwerdeführer Angaben dazu, wie er sich vorstelle, auf welche Weise die Staatsanwaltschaft oder er selbst derartige Behauptungen beweisen solle. Es handle sich um Schutzbehauptungen. 4.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit den Streitgegenstand betref- fend –, der Beschuldigte versuche das Kreditgebilde zu vermischen. Es hätten zwei Kredite bestanden: (1) Hypothekardarlehen vom 17. September 2004 für die Lie- genschaft L.________ (Adresse) in N.________ über CHF 390‘000.00; ausbezahlt worden seien CHF 350‘000.00. Das Darlehen sei monatlich verzinst worden mit CHF 1‘625.00 und amortisiert mit CHF 1‘000.00. Das Darlehen sei anlässlich des Verkaufs zurückbezahlt worden. (2) Hypothekar-Darlehen vom 29. Juli 2004 für die Liegenschaft G.________ (Adresse) in Bern für CHF 2‘555‘000.00; ausbezahlt worden seien CHF 2‘300‘000.00. Das Darlehen sei monatlich verzinst worden mit CHF 10‘650.00 und amortisiert mit CHF 5.000.00. Dieses Darlehen sei am 28. Mai 2008 um CHF 555‘555.00 erhöht worden; Auszahlung CHF 500‘000.00. Über die Dauer seien CHF 550‘000.00 amortisiert und CHF 1‘171‘500.00 an Zinsen bezahlt worden. Es habe nie eine Abmachung gegeben, wonach monatlich CHF 5.355.00 hätten amortisiert werden sollen. Vielmehr habe der Beschuldigte für seinen angeb- lichen Inventarkredit von CHF 120‘000.00 neu CHF 5.385.00 pro Woche haben wollen. Er habe den ganzen Überschuss aus der Liegenschaft am G.________ 5 (Adresse) haben wollen. Hinsichtlich der Vermerks «Kredit für Mob. TV, Einrich- tung, Zubehör G.________ (Adresse), 23 Whgen, wird bei Erfüllung Kaufrecht ab- gelöst» sei belegt, dass der Beschuldigte dafür 80 Wochen lang CHF 5‘000.00 ver- langt und erhalten habe, somit CHF 400‘000.00 für einen Kredit über CHF 120.000.00. Dies sei Wucher. Dieser Kredit stehe in keinem Zusammenhang mit den aufgezeigten Hypothekardarlehen. Dies sei mit den Buchhaltungsunterlagen des Beschuldigten zu beweisen. Er solle seine Buchhaltung offen legen. Für die normalen Kredite hätten Verträge existiert. Der Beschuldigte habe sich geweigert, für diesen «120.000er- Deal», wie er zu sagen gepflegt habe, einen Vertrag zu er- stellen; die Bemerkung auf dem Einzahlungsschein hätte ihn, den Beschwerdefüh- rer, nicht zu interessieren. 4.7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst: C.________ wurde am 01.04.2019 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in dem gegen ihn geführten Strafverfahren als beschuldigte Person zu der Angelegenheit befragt. Gemäss seinen Aus- sagen seien die wöchentlichen Zahlungen durch ihn und durch seine Ehefrau geleistet worden (Z. 81). Das Geld für die Zahlungen habe aus dem Umsatz der Bar und aus anderen Einnahmen ge- stammt (Z. 116). Der Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrags mit E.________ (AG) resp. A.________ sei vorgesehen gewesen, der Vertrag sei aber nicht zustande gekommen, weil er dann für das „abgewirtschaftete Lokal" angeblich noch mehr hätte bezahlen müssen (Z. 84-89). A.________ habe ihn in stundenlangen Telefonaten und in diversen Schreiben erpresst (Z. 93-101). Namentlich habe A.________ ihm gedroht, die Kredite, die er ihm für die Liegenschaften in N.________ und am G.________ (Adresse) gewährt habe, zu kündigen (Z. 108-120). Als er nach 80 Wochen die wöchentlichen Zahlungen eingestellt habe, habe A.________ Anwalt ihn schriftlich aufge- fordert, weiterzuzahlen. Er habe dem Anwalt geantwortet, ob er sich strafbar machen wolle, worauf die Schreiben des Anwalts aufgehört hätten (Z. 101-104, 127 f.). Die Ausführungen des Strafanzei- gers erweisen sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als nicht schlüssig: Die vorgelegten Empfangs- scheine belegen zwar, dass im Namen der F.________ (GmbH) innerhalb von 80 Wochen 80 Barein- zahlungen über je CHF 5'000.00 an die E.________ (AG) geleistet wurden. Aus welchem Rechts- grund diese Zahlungen im Einzelnen erfolgten, bleibt jedoch unklar, zumal die F.________ (GmbH) der E.________ (AG) in derselben Zeitspanne auch aus anderen Gründen Geld schuldete. Zu erwäh- nen ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Nutzungs-/Mietvertrag über die Liegenschaft I.________ (Adresse) in Bern, demzufolge F.________ (GmbH) ab dem 01.05.2010 einen Mietpreis von jährlich CHF 260'000.00, „zahlbar in wöchentlichen Raten zu Fr. 5'000.- im voraus" zu zahlen hat- te. In keiner Weise nachvollziehbar sind der Umfang und der Rechtsgrund der Bareinzahlungen sowie die Herkunft des Geldes insbesondere auch deshalb, weil C.________ als Geschäftsführer der F.________ (GmbH) entgegen den gesetzlichen Vorschriften für die fraglichen Geschäftsjahre keine Buchhaltung führte. Der Strafanzeiger argumentiert selber je nach Situation widersprüchlich: Während in der Strafanzeige […] ausgeführt wird, A.________ habe die Auflage gemacht, 80 Wochen lang CHF 5'000.00 zu be- zahlen, muss man aus den mündlichen Aussagen von C.________ schliessen, dass die Anzahl von 80 geschuldeten wöchentlichen Raten gar nicht von A.________ vorgegeben worden war, sondern dass er, C.________, selber entschieden hat, die Zahlungen nach 80 Wochen einzustellen. Die Be- hauptung in der Anzeige, die 80 wöchentlichen Zahlungen von CHF 5'000.00 seien allesamt akonto Verzinsung und Amortisation des Kredits vom 31.03.2010 erfolgt, widerspricht aber auch dem, was 6 C.________ resp. die F.________ (GmbH) im Verfahren HG ________ vor dem Handelsgericht des Kantons Bern durch ihren damaligen Anwalt, Fürsprecher M.________, dazu hat vorbringen lassen: „Abgesprochen war, dass dieses Darlehen vom 31.03.2010 mit wöchentlichen Raten zu amortisieren und zu verzinsen ist. Ein Zins wurde nicht vereinbart, so dass vorliegend unter Kaufleuten ein solcher von 5% anzuwenden ist." Mit der Zahlung von CHF 5'000.00 am 29.09.2010 sei das Darlehen samt Zins somit vollständig getilgt gewesen, so Fürsprecher M.________. Der resultierende Überschuss von CHF 3'493.45 sowie die weiteren 12 erfolgten wöchentlichen Zahlungen à CHF 5'000.00 seien in Absprache mit A.________ und auf dessen Weisung als Amortisationszahlung an die Darlehensre- stanz aus dem Hypothekar-Darlehensvertrag vom 29.07.2004 (mit Nachtrag vom 28.05.2008) entge- gengenommen worden (Klageantwort Fürsprecher M.________ vom 03.04.2013, Art. 14). Diesen Ausführungen ist nur Weniges beizufügen. Zusammen mit den Darlegun- gen des Beschuldigten (vgl. vorne E. 4.5) zeigt sich in tatsächlicher Hinsicht ein anschauliches Bild: Dem Beschwerdeführer scheint es – wenn auch vielleicht nicht in erster Linie, so aber doch in zweiter Linie – darum zu gehen, gegen den Be- schuldigten eine «Retourkutsche» zu fahren, nachdem dieser ihn angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer verlangt bezeichnenderweise mehrfach, es seien die Buch- haltungsunterlagen des Beschuldigten (einem ehemaligen Geschäftspartner aus dem Bordellbetreiber-Milieu) beizuziehen. Der Beschwerdeführer möchte offenbar – nämlich mithilfe des Akteneinsichtsrechts – in diese Einsicht nehmen können. Dies mutmasslich mit der Absicht, sich Vorteile daraus zu verschaffen. Dabei scheint er, wie die Staatsanwaltschaft plausibel ausführt, selber als Geschäftsfüh- rer der F.________ (GmbH) überhaupt keine saubere Buchhaltung geführt zu ha- ben. Darüber hinaus möchte der Beschwerdeführer erzwingen, dass eine Einver- nahme mit dem Beschuldigen einerseits und dessen Rechtsanwalt andererseits durchgeführt wird. Weshalb dies mit Blick auf die hier relevanten strafrechtlichen Vorwürfe sachdienlich sein soll, zeigt er jedoch nicht auf. Es scheint ihm – zumin- dest in recht gewichtiger Weise – darum zu gehen, den Beschwerdeführer gegen dessen Willen in potenziell unangenehme Situationen zu bringen. Inwiefern dem tatsächlich so ist, kann indes letztlich offen gelassen werden, da die Verfahrensein- stellung in rechtlicher Hinsicht korrekterweise erfolgt ist. Selbst wenn alles so wäre, wie es der Beschwerdeführer darstellt – wovon nicht auszugehen ist, da er die Sachverhalte immer so anzupassen scheint, dass sie für ihn ein stimmiges Bild ergeben –, dass nämlich einerseits der Vermerk auf dem Einzahlungsschein falsch wäre, weil der Bordellbetrieb am G.________ (Adresse) per 31. Dezember 2012 [sic] habe eingestellt werden müssen und andererseits die Zahlungsbelege der J.________ (Bar) aufzeigten, dass die Zahlungen durch die F.________ (GmbH) deutlich höher gewesen seien als es die Rückzahlung des Kredits erfordert hätten, ergibt sich daraus kein hinreichender Tatverdacht: Es lie- gen weder Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Wucher noch für eine Nötigung noch für einen anderen (erfüllten) Straftatbestand vor. Hierfür braucht die Beschwerdekammer nicht einmal in die Anklageschrift vom 6. November 2019 Ein- sicht zu nehmen. Weder ist in irgendeiner Weise erkennbar (und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht tatsachenuntermauert vorgebracht), dass eine Zwangs- lage, eine Abhängigkeit, eine Unerfahrenheit, eine Schwäche im Urteilsvermögen einer Person oder eine Ausbeutung vorliegt; noch ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch 7 eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden wäre. Vielmehr zeigen sowohl die Unterlagen als auch die Ausführungen der Beteiligten, dass der Beschwerdeführer «freiwillig» Wo- che für Woche tausende von Franken an die E.________ (AG) bezahlt hat – aus welchem (wohl durchaus existierenden) Rechtsgrund auch immer. Als er sich dann – notabene vor mittlerweile acht Jahren – entschloss, keine weiteren Zahlungen zu leisten, gab es soweit ersichtlich vonseiten des Beschuldigten keine (ernsthafte) Gegenreaktion. Die Staatsanwaltschaft zeigt dies in klarer Weise auf: Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, wie A.________ resp. die E.________ (AG) für den Fall, dass die F.________ (GmbH) mit den Zahlungen in Rückstand geraten wäre, die angeblichen Zins- und Amortisationsfor- derungen von wöchentlich CHF 5'000.00 hätten durchsetzen wollen und können, wenn diesbezüglich doch offenbar überhaupt keine schriftlichen Vereinbarungen bestanden. C.________ hat dazu erklärt, A.________ habe ihn „erpresst", indem er ihm mit der Kündigung der Kredite für die Liegenschaften in N.________ und am G.________ (Adresse) gedroht habe. Auch dieses Argument ist nicht nachvoll- ziehbar: Die Liegenschaft am L.________ (Adresse) in N.________, die im Eigentum der F.________ (GmbH) stand, wurde von dieser bereits im März 2009 verkauft. Die gegenüber der Familie A.________ in Zusammenhang mit der Liegenschaft N.________ bestehende Darlehensschuld wur- de im Rahmen des Liegenschaftsverkaufs vollständig getilgt. C.________ Behauptung, A.________ habe ihm in den Jahren 2010/2011 mit der Kündigung dieses Kredits gedroht, kann somit nicht stim- men. Was den Kredit für den G.________ (Adresse) anbelangt, bestand zwischen der Familie A.________ und der F.________ (GmbH) der […] Hypothekar-Darlehensvertrag vom 29.07.2004 (mit Nachtrag vom 28.05.2008). Dieser sah eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor. Sollte A.________, wie dies behauptet wird, tatsächlich die Kündigung dieses Vertrages angedroht habe, hätte er lediglich die Ausübung eines ihm zustehenden obligatorischen Rechts in Aussicht gestellt, was per se nicht rechtswidrig ist. Im Übrigen fehlt dem vom Be- schwerdeführer geschilderten Ablauf auch die innere Logik. Denn wer die finanziel- len Mittel hat, Zahlungen in der Höhe CHF 400‘000.00 für einen Kredit von angeb- lich CHF 120‘000.00 zu leisten, der hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Kredit gleich abzulösen. 4.8 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass wenn im hiesigen Strafverfahren eine Anklage erfolgen und die Angelegenheit durch ein Sachgericht beurteilt werden würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Beschuldigten resultierte. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrenseinstellung rechtmässig er- folgt. Selbstredend vermag daran ferner nichts zu ändern, dass der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Rechtsschrift einen Monat verwechselt hat (höchstwahr- scheinlich Mai gemeint anstatt März). Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechts- mittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des 8 Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist juristischer Laie und sah sich durch die Strafanzeige mit teilweise komplexen rechtlichen Fragen konfrontiert. Der Beizug eines Anwalts scheint geboten. Da Rechtsanwalt Dr. B.________ weder ei- ne Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerde- verfahren zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10