che Verteidigung in dem von ihm geführten Verfahren O 14 12557 zugewartet hat, begründet – zumal in diesem Zeitraum überhaupt keine Verteidigungshandlungen erforderlich waren – mithin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt ist keine viele Monate dauernde und damit unrechtmässige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt.