Die elektronische Übermittlung fand indes wie erwähnt erst am 24. Oktober 2019 statt. Erst an diesem Tag erhielt der Staatsanwalt also Kenntnis vom Freispruch von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthalts. Dieser Freispruch wird sich höchstwahrscheinlich auf das hiesige noch hängige Strafverfahren auswirken; nämlich in dem Sinne, dass sich eine Verfahrenseinstellung abzeichnet. Unter diesen Umständen ist die Beiordnung eines Verteidigers zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers klar nicht (mehr) geboten. Dass die Staatsanwaltschaft ab Datum der gerichtlichen Hauptverhandlung bis zur Bekanntgabe des Urteils des Regionalgerichts mit einem Entscheid über das Gesuch um amtli-