Der Staatsanwalt ersuchte umgehend nach Erhalt des Gesuchs beim Verteidiger des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme. Diese gelangte am 18. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein, also am Tag der Hauptverhandlung des Regionalgerichts im Verfahren PEN 14 406. Da der Anwalt des Beschwerdeführers – der ihn wie gesagt seit dem 17. Juni 2019 im Verfahren O 14 12557 gar nicht mehr vertritt – dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Zustellung des Urteils des Regionalgerichts nicht nachkam, versuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach, das Urteil beim Regionalgericht direkt erhältlich zu machen. Die elektronische Übermittlung fand indes wie erwähnt erst am 24. Oktober 2019 statt.