Für die Staatsanwaltschaft war es aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes in der Schweiz also gar nicht möglich, in dieser kurzen Zeit eine Befragung des Beschwerdeführers vorzubereiten und ihn entsprechend einzuladen bzw. vorzuladen. Eine Rechtsverzögerung durch den Verzicht auf eine Befragung in diesem Zeitraum ist zu verneinen. Zweitens ist zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, weil der Antrag des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung vom 4. Juni 2019 bis heute unbehandelt geblieben ist. Auch dies ist zu verneinen: Der Staatsanwalt ersuchte umgehend nach Erhalt des Gesuchs beim Verteidiger des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme.