Dass der Beschwerdeführer von diesem Telefonat bis anhin mutmasslich nichts gewusst hat, vermag – wie die Kommunikation zwischen ihm und seiner Verteidigung allgemein – freilich keine unrechtmässige Rechtsverzögerung zu begründen. Ausserdem legte der Verteidiger zwei Tage vor diesem Datum, also am 17. Juni 2019, das (notabene private und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, amtliche) Mandat im Verfahren O 14 12557 nieder. Für die Staatsanwaltschaft war es aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes in der Schweiz also gar nicht möglich, in dieser kurzen Zeit eine Befragung des Beschwerdeführers vorzubereiten und ihn entsprechend einzuladen bzw. vorzuladen.