Am 13. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ zwar mit, dass der Beschwerdeführer für eine Einvernahme am 19. Juni 2019 zur Verfügung stehen würde. Es gelang ihm aber nicht, bis zu diesem Datum der Staatsanwaltschaft bekannt zu geben, wo in der Schweiz sich der Beschwerdeführer aufhalten werde. Dass der Beschwerdeführer von diesem Telefonat bis anhin mutmasslich nichts gewusst hat, vermag – wie die Kommunikation zwischen ihm und seiner Verteidigung allgemein – freilich keine unrechtmässige Rechtsverzögerung zu begründen.