5 den Akten – in welche der Beschwerdeführer bis dato nicht Einsicht genommen hat – ist nicht erkennbar, woraus die Staatsanwaltschaft seit angeblich 13 Monaten hätte schliessen können, dass sich der Beschwerdeführer in Holland befindet. Er scheint zu verkennen, dass das von ihm angeführte Verfahren BM 18 41569 nicht mit dem Verfahren O 14 12557 verknüpft ist. Der zuständige Staatsanwalt ersuchte wie gesehen den Verteidiger umgehend um Mitteilung des Aufenthaltsorts in der Schweiz, um allenfalls eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchführen zu können. Am 13. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.______