Er ersuchte um eine neue Ansetzung eines Einvernahmetermins. Am 24. Oktober 2019 gelangte die Staatsanwaltsassistentin erneut mit ihrer – nunmehr dringlichen – Anfrage um Zustellung des Urteils an das Regionalgericht, dies unter dem Hinweis auf die eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Dokumente wurden der Staatsanwaltschaft gleichentags elektronisch zugestellt. Im Lichte des Ausgeführten stellt sich erstens die Frage, ob der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keine Befragung des Beschwerdeführers während dessen viertägigen Aufenthalts in der Schweiz durchführte, das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.