Am 27. Juni 2019 verfasste der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in welchem er eine Antwort auf sein Gesuch um amtliche Verteidigung verlangte. Ausserdem monierte er, dass er vier Tage in der Schweiz gewesen sei (Hauptverhandlung im Verfahren PEN 14 406), in dieser Zeit aber nicht wie in Aussicht gestellt zu einer Befragung im hiesigen Verfahren vorgeladen worden sei. Am 9. Juli 2019 und 31. Juli 2019 ersuchte die Staatsanwaltsassistentin beim Regionalgericht erfolglos um Zustellung des am 24. Juni 2019 ergangenen Urteils und des Protokolls der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2019.