Dies wurde von der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 ebenfalls telefonisch verneint, weil nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben seien. Am 7. Juni 2019 erreichte den Staatsanwalt (dennoch) ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019, in welchem er darum ersuchte, dass Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde. Letzterem wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Frist bis Ende Juni 2019 gesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Am 13. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 für eine Befragung zur Verfügung stehen würde.