___ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mir, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers noch nicht herausgefunden habe, ihn aber sobald als möglich melden werde. Es könne gut sein, dass jener einzig für die Verhandlung in die Schweiz einreisen und danach wieder gehen werde. Im Weiteren fragte Rechtsanwalt B.________ an, ob es sinnvoll sei, für den Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 ebenfalls telefonisch verneint, weil nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben seien.