4 sie darum, den Aufenthaltsort für die Zeit vom 16. bis 20. Juni 2019 in der Schweiz bekannt zu geben, damit eventuell eine Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden könne. Ausserdem ersuchte sie um Zustellung einer Kopie des Urteils im Verfahren PEN 14 406 im Anschluss an die Verhandlungen des Regionalgerichts. Am 27. Mai 2019 meldete sich Rechtsanwalt B.________ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mir, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers noch nicht herausgefunden habe, ihn aber sobald als möglich melden werde.