5.2 Dass eine (formelle) Rechtsverweigerung vorliegen könnte, liegt fern. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, das Verfahren O 14 12557 hätte mit dem Verfahren PEN 14 406 vereinigt werden können und es sei eine Entschädigung/Genugtuung geschuldet. 5.3 In Bezug auf eine mögliche Rechtsverzögerung ist vorab mit der Generalstaatsanwaltschaft der massgebliche Sachverhalt darzustellen: Am 30. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er im Verfahren vor dem Regionalgericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei.