396 StPO). Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es, den Sachverhalt mit Blick auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt sowie die persönlichen Verhältnisse so weit abzuklären, dass das Verfahren entweder eingestellt oder aber Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehl erlassen werden kann. Die Untersuchung wird durch die Staatsanwaltschaft geführt. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 308 StPO).