3 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 6 zu Art. 393 StPO m.w.