Diesem Gesuch sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen. In der Replik ergänzt er, die Gegenseite argumentiere inkohärent. Von einem Telefonat vom 27. Mai 2019 zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ habe er keine Kenntnis gehabt. Zudem habe Rechtsanwalt B.________ sein amtliches Mandat im Verfahren O 14 12557 nicht niederlegen können, da er gar nie beigeordnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverzögerung begangen, da sie seit 13 Monaten wisse, wo er sich in Holland aufhalte, und dennoch das Verfahren nicht vorangetrieben habe.