3. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Staatsanwaltschaft am 4. und am 27. Juni 2019 sowie am 16. September 2019 angeschrieben, damit ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet werde. Auf diese Schreiben habe die Staatsanwaltschaft nie schriftlich geantwortet. Ausserdem habe Rechtsanwalt B.________ am 13. Juni 2019 die Staatsanwaltschaft ersucht, den Beschwerdeführer während seines viertägigen Aufenthaltes in der Schweiz im Strafverfahren O 14 12557 zu befragen. Diesem Gesuch sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen.