Am 17. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. November 2019.