Gleichzeitig sistierte sie das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts der Täterschaft und schrieb den Beschwerdeführer zur Aufenthaltsnachforschung aus. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis 22. März 2014 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig (PEN 14 406). Auch in diesem Verfahren wurde er ausgeschrieben. Am 17. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde.