Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 460 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (O 14 12557) Erwägungen: 1. Am 6. Januar 2015 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz (AIG; SR 142.20) in der Zeit von 23. März 2014 bis 31. Oktober 2014. Gleich- zeitig sistierte sie das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts der Täterschaft und schrieb den Beschwerdeführer zur Aufenthaltsnachforschung aus. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen rechts- widrigen Aufenthalts in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis 22. März 2014 vor dem Regi- onalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig (PEN 14 406). Auch in diesem Verfahren wurde er ausgeschrieben. Am 17. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzö- gerungsbeschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer replizierte am 22. November 2019. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Staatsanwaltschaft am 4. und am 27. Juni 2019 sowie am 16. September 2019 an- geschrieben, damit ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeord- net werde. Auf diese Schreiben habe die Staatsanwaltschaft nie schriftlich geant- wortet. Ausserdem habe Rechtsanwalt B.________ am 13. Juni 2019 die Staats- anwaltschaft ersucht, den Beschwerdeführer während seines viertägigen Aufent- haltes in der Schweiz im Strafverfahren O 14 12557 zu befragen. Diesem Gesuch sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen. In der Replik ergänzt er, die Ge- genseite argumentiere inkohärent. Von einem Telefonat vom 27. Mai 2019 zwi- schen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ habe er keine Kennt- nis gehabt. Zudem habe Rechtsanwalt B.________ sein amtliches Mandat im Ver- fahren O 14 12557 nicht niederlegen können, da er gar nie beigeordnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverzögerung begangen, da sie seit 13 Monaten wisse, wo er sich in Holland aufhalte, und dennoch das Verfahren nicht vorangetrieben habe. 2 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Kern aus, die gerügte Rechtsverzögerung erweise sich als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft habe stets innert der gehöri- gen Fristen und gesetzeskonform gehandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Strei- tigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 die- ser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurtei- lung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden er- lauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfe- nen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUM- MERS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abge- schlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl. 2013, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots ei- nem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vor- wurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Ge- schäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung ange- messener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 3 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 6 zu Art. 393 StPO m.w.H. in Fn. 39 f.). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bei der materiellen Rechtsverweigerung geht es um einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Sie bezieht sich definitionsgemäss auf den in- haltlichen (materiellen) Teil einer mündlichen oder schriftlichen mitgeteilten, hoheit- lichen Verfahrenshandlung. (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 17 ff.). Gemäss Art. 9 BV hat jeder- mann Anspruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkürliche Rechtsanwendung wird daher an- genommen bei: groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung; offensichtlicher Ge- setzesverletzung; offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes; groben Ermessensfeh- lern; klarer und unlösbarer innerer Widersprüchlichkeit; krassem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken (vgl. statt vieler ROHNER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 9 BV; GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 396 StPO). Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es, den Sachverhalt mit Blick auf den verfah- rensrelevanten Sachverhalt sowie die persönlichen Verhältnisse so weit abzu- klären, dass das Verfahren entweder eingestellt oder aber Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehl erlassen werden kann. Die Untersuchung wird durch die Staatsan- waltschaft geführt. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrun- gen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 308 StPO). 5.2 Dass eine (formelle) Rechtsverweigerung vorliegen könnte, liegt fern. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, das Verfahren O 14 12557 hätte mit dem Verfahren PEN 14 406 vereinigt werden können und es sei eine Entschädigung/Genugtuung geschuldet. 5.3 In Bezug auf eine mögliche Rechtsverzögerung ist vorab mit der Generalstaatsan- waltschaft der massgebliche Sachverhalt darzustellen: Am 30. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er im Verfahren vor dem Regionalgericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Er ersuchte um Einsicht in die Akten des Verfahrens O 14 12557. Diese wurde ihm am 5. Juni 2018 gewährt. Im Vorfeld der Verhandlung vor dem Regionalgericht im Verfahren PEN 14 406 gelangte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 14. Mai 2019 an die Staatsanwaltschaft. In diesem ersuchte er darum, den Fahndungsauftrag im Verfahren O 14 12557 zurückzuziehen, damit der Beschwerdeführer ungehindert an der gerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Rückzug in Aussicht. Zudem bat 4 sie darum, den Aufenthaltsort für die Zeit vom 16. bis 20. Juni 2019 in der Schweiz bekannt zu geben, damit eventuell eine Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden könne. Ausserdem ersuchte sie um Zustellung einer Kopie des Urteils im Verfahren PEN 14 406 im Anschluss an die Verhandlungen des Re- gionalgerichts. Am 27. Mai 2019 meldete sich Rechtsanwalt B.________ telefo- nisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mir, dass er den Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers noch nicht herausgefunden habe, ihn aber sobald als möglich melden werde. Es könne gut sein, dass jener einzig für die Verhandlung in die Schweiz einreisen und danach wieder gehen werde. Im Weiteren fragte Rechtsan- walt B.________ an, ob es sinnvoll sei, für den Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 ebenfalls telefonisch verneint, weil nach ihrer Einschätzung die Vor- aussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben seien. Am 7. Juni 2019 erreichte den Staatsanwalt (dennoch) ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019, in welchem er darum ersuchte, dass Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde. Letzterem wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Frist bis Ende Juni 2019 gesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Am 13. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 für eine Befragung zur Verfügung stehen würde. Am 17. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren aus finanziellen Gründen nicht mehr vertrete. Sollte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019 gutgeheissen werden, wäre er bereit, das Mandat amtlich zu führen. Am 27. Juni 2019 verfasste der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben an die Staatsanwalt- schaft, in welchem er eine Antwort auf sein Gesuch um amtliche Verteidigung ver- langte. Ausserdem monierte er, dass er vier Tage in der Schweiz gewesen sei (Hauptverhandlung im Verfahren PEN 14 406), in dieser Zeit aber nicht wie in Aus- sicht gestellt zu einer Befragung im hiesigen Verfahren vorgeladen worden sei. Am 9. Juli 2019 und 31. Juli 2019 ersuchte die Staatsanwaltsassistentin beim Regio- nalgericht erfolglos um Zustellung des am 24. Juni 2019 ergangenen Urteils und des Protokolls der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2019. In seinem Schreiben vom 16. September 2019 verlangte der Beschwerdeführer erneut eine Antwort auf sein Gesuch um amtliche Verteidigung. Er habe dieses bereits begründet und die not- wendigen Dokumente vorgewiesen. Erneut monierte der Beschwerdeführer aus- serdem, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz im Juni 2019 nicht be- fragt worden sei. Er ersuchte um eine neue Ansetzung eines Einvernahmetermins. Am 24. Oktober 2019 gelangte die Staatsanwaltsassistentin erneut mit ihrer – nunmehr dringlichen – Anfrage um Zustellung des Urteils an das Regionalgericht, dies unter dem Hinweis auf die eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Dokumente wurden der Staatsanwaltschaft gleichentags elektronisch zugestellt. Im Lichte des Ausgeführten stellt sich erstens die Frage, ob der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keine Befragung des Beschwerdeführers während dessen vier- tägigen Aufenthalts in der Schweiz durchführte, das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft hatte erst seit Mitte Mai 2019 Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Holland sowie von der Tatsache, dass dieser vom 16. bis am 20. Juni 2019 in der Schweiz sein wird. Aus 5 den Akten – in welche der Beschwerdeführer bis dato nicht Einsicht genommen hat – ist nicht erkennbar, woraus die Staatsanwaltschaft seit angeblich 13 Monaten hätte schliessen können, dass sich der Beschwerdeführer in Holland befindet. Er scheint zu verkennen, dass das von ihm angeführte Verfahren BM 18 41569 nicht mit dem Verfahren O 14 12557 verknüpft ist. Der zuständige Staatsanwalt ersuchte wie gesehen den Verteidiger umgehend um Mitteilung des Aufenthaltsorts in der Schweiz, um allenfalls eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchführen zu können. Am 13. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ zwar mit, dass der Beschwerdeführer für eine Einvernahme am 19. Juni 2019 zur Verfügung stehen würde. Es gelang ihm aber nicht, bis zu diesem Datum der Staatsanwaltschaft be- kannt zu geben, wo in der Schweiz sich der Beschwerdeführer aufhalten werde. Dass der Beschwerdeführer von diesem Telefonat bis anhin mutmasslich nichts gewusst hat, vermag – wie die Kommunikation zwischen ihm und seiner Verteidi- gung allgemein – freilich keine unrechtmässige Rechtsverzögerung zu begründen. Ausserdem legte der Verteidiger zwei Tage vor diesem Datum, also am 17. Juni 2019, das (notabene private und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, amtliche) Mandat im Verfahren O 14 12557 nieder. Für die Staatsanwalt- schaft war es aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes in der Schweiz also gar nicht möglich, in dieser kurzen Zeit eine Befragung des Beschwerdeführers vorzu- bereiten und ihn entsprechend einzuladen bzw. vorzuladen. Eine Rechtsverzöge- rung durch den Verzicht auf eine Befragung in diesem Zeitraum ist zu verneinen. Zweitens ist zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, weil der Antrag des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung vom 4. Juni 2019 bis heute unbe- handelt geblieben ist. Auch dies ist zu verneinen: Der Staatsanwalt ersuchte um- gehend nach Erhalt des Gesuchs beim Verteidiger des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme. Diese gelangte am 18. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein, also am Tag der Hauptverhandlung des Regionalgerichts im Verfahren PEN 14 406. Da der Anwalt des Beschwerdeführers – der ihn wie gesagt seit dem 17. Juni 2019 im Verfahren O 14 12557 gar nicht mehr vertritt – dem Ersuchen der Staats- anwaltschaft um Zustellung des Urteils des Regionalgerichts nicht nachkam, ver- suchte die Staatsanwaltschaft mehrfach, das Urteil beim Regionalgericht direkt er- hältlich zu machen. Die elektronische Übermittlung fand indes wie erwähnt erst am 24. Oktober 2019 statt. Erst an diesem Tag erhielt der Staatsanwalt also Kenntnis vom Freispruch von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthalts. Dieser Freispruch wird sich höchstwahrscheinlich auf das hiesige noch hängige Strafver- fahren auswirken; nämlich in dem Sinne, dass sich eine Verfahrenseinstellung ab- zeichnet. Unter diesen Umständen ist die Beiordnung eines Verteidigers zur Inter- essenwahrung des Beschwerdeführers klar nicht (mehr) geboten. Dass die Staats- anwaltschaft ab Datum der gerichtlichen Hauptverhandlung bis zur Bekanntgabe des Urteils des Regionalgerichts mit einem Entscheid über das Gesuch um amtli- che Verteidigung in dem von ihm geführten Verfahren O 14 12557 zugewartet hat, begründet – zumal in diesem Zeitraum überhaupt keine Verteidigungshandlungen erforderlich waren – mithin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt ist keine viele Monate dauernde und damit unrechtmässige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 5. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8