Seine Einsprache gilt als zurückgezogen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.