Er war es schliesslich, welcher durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen brachte. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht vorzusprechen, und es sodann vorzieht, nicht zu erscheinen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor. 3.3 Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Seine Einsprache gilt als zurückgezogen.