Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Dies insbesondere, damit er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs seine eigene Sicht der Dinge mündlich hätte darlegen können. Er war es schliesslich, welcher durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen brachte.