356 StPO). 3.2 Es ist mit Blick auf die Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Kantonspolizei Bern übergab ihm, wie erwähnt, am 4. November 2018 in D.________ die schriftliche Mitteilung des Regionalgerichts, dass die Hauptverhandlung am 11. Januar 2019 stattfinden werde (pag. 86 f.). Der Beschwerdeführer ist dementsprechend als säumig im Sinne von Art. 93 StPO zu qualifizieren. Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht.