2 3. 3.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN führt dazu in aller Klarheit aus: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO).