382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung ist ausreichend. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafbefehl nicht eingegangen werden. Was er also in materieller Hinsicht vorbringt – Stichwort «niemals willends das Urteil zu anerkennen» –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer. In diesem Beschwerdeverfahren geht es einzig darum, ob die Einsprache als zurückgezogen gilt oder nicht.