«Ich erhebe gegen den Strafbefehl O 2018 2647 und der Verfügung PEN 18 122 in vollem Umfange Beschwerde und Einsprache». Soweit den Streitgegenstand betreffend, führt er aus, er habe nie eine gehörige Vorladung für die Verhandlung vom 11. Januar 2019 erhalten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312])