Am 11. Januar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 2018 2647 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: «Ich erhebe gegen den Strafbefehl O 2018 2647 und der Verfügung PEN 18 122 in vollem Umfange Beschwerde und Einsprache».