Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 45 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 11. Januar 2019 (PEN 18 122) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalge- richt) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 zu einer Hauptverhandlung am 11. Januar 2019 vorgeladen (pag. 75 ff.). Dieses Schreiben übergab ihm die Kantonspolizei Bern am 4. Novem- ber 2018 in D.________ (pag. 86 f.). In der vorgängig ergangenen Vorladungsver- fügung vom 16. August 2018 – welche dem erwähnten Schreiben vom 11. Oktober 2018 beigelegt war (pag. 76) – wurde ihm zudem Folgendes mitgeteilt (pag. 65 f.): Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). Am 11. Januar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 2018 2647 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begrün- dung führte es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Ver- handlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2018 Be- schwerde mit folgendem Rechtsbegehren: «Ich erhebe gegen den Strafbefehl O 2018 2647 und der Verfügung PEN 18 122 in vollem Umfange Beschwerde und Einsprache». Soweit den Streitgegenstand betreffend, führt er aus, er habe nie ei- ne gehörige Vorladung für die Verhandlung vom 11. Januar 2019 erhalten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]) 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- begründung ist ausreichend. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streit- gegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafbefehl nicht eingegangen werden. Was er also in materieller Hinsicht vorbringt – Stichwort «niemals willends das Urteil zu anerkennen» –, ist nicht Streitgegen- stand vor der Beschwerdekammer. In diesem Beschwerdeverfahren geht es einzig darum, ob die Einsprache als zurückgezogen gilt oder nicht. 2 3. 3.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ih- re Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN führt dazu in aller Klarheit aus: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). 3.2 Es ist mit Blick auf die Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer trotz kor- rekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Kantonspolizei Bern übergab ihm, wie erwähnt, am 4. November 2018 in D.________ die schriftli- che Mitteilung des Regionalgerichts, dass die Hauptverhandlung am 11. Januar 2019 stattfinden werde (pag. 86 f.). Der Beschwerdeführer ist dementsprechend als säumig im Sinne von Art. 93 StPO zu qualifizieren. Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Dies insbesondere, damit er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs seine eigene Sicht der Dinge mündlich hätte darlegen können. Er war es schliess- lich, welcher durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen brachte. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht vorzusprechen, und es sodann vorzieht, nicht zu erschei- nen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor. 3.3 Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Seine Einsprache gilt als zurück- gezogen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (O 18 2647) Bern, 30. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4