5 hin korrekt gehandelt. Die Beschlagnahme ist weder unverhältnismässig noch rechtswidrig. Das Gerät wird nach wie vor zu Beweiszwecken benötigt. Nach Abschluss der Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Rückgabe des Mobiltelefons (an den Beschwerdeführer oder an die Beschuldigte) neu zu prüfen haben. Die Androhung des Beschwerdeführers, die Presse zu informieren, geht an der Sache vorbei. Im Übrigen scheint er dem Unterschied zwischen den Daten auf dem Gerät und den Daten beim Provider nicht ausreichend Rechnung zu tragen.