Zumindest bis zum Abschluss der vorgesehenen (Schluss-)Einvernahmen und allfälligen weiteren Durchsuchungen wird das beschlagnahmte Gerät daher als Beweismittel benötigt. Das Mobiltelefon scheint für die Beschuldigte ein zentrales Instrument gewesen zu sein, um den mutmasslichen Drogenhandel durchzuführen. Die vorgesehenen weiteren Einvernahmen mit verschiedenen Personen erweisen sich nicht zuletzt zwecks genauerer Bestimmung der (deliktischen) Daten, die gemäss den Ausführungen der Beschuldigten «unwiederherstellbar zu löschen» wären, als erforderlich. Die Staatsanwaltschaft hat mit-