Vielmehr ergibt sich häufig erst aus den Aussagen von Beteiligten, wo auf einem Gerät nach relevanten – gegebenenfalls grundsätzlich durch den Benutzer gelöschten, aber wieder herstellbaren – Daten zu suchen ist, so dass auch nach einer erfolgten Erstauswertung teilweise weitere elektronische Durchsuchungen sichergestellter Geräte nötig sind. Zumindest bis zum Abschluss der vorgesehenen (Schluss-)Einvernahmen und allfälligen weiteren Durchsuchungen wird das beschlagnahmte Gerät daher als Beweismittel benötigt.