Dies ist so jedoch nicht zutreffend. Das Mobiltelefon konnte zwar bereits soweit durchsucht werden, dass festgehalten werden kann, dass vorwiegend Kontakte und Chats aus dem Drogenhandel darauf abgespeichert sind (vgl. Anzeigerapport vom 12. November 2019, S. 6 oben). Darüber hinaus unterschätzen der Beschwerdeführer und die Beschuldigte aber offenbar die Komplexität von Auswertungen von Mobiltelefonen. Wie Letztere selbst darlegt, wurden ihr am 8. November 2019 zahlreiche Extraktionsberichte vorgelegt.